˄
Focus Vergleich: Top-Anbieter für berufliche Bildung 2025

TA-Vertrag für Online-Unterricht

Ergänzung zum bestehenden TA-Rahmenvertrag für Dozenten


Zwischen der 
TA Bildungszentrum GmbH
Bahnhofstraße 18/20 
31785 Hameln


— im Folgenden „Auftraggeber“ genannt —

und
[Name und Anschrift des Dozenten]

— im Folgenden „Auftragnehmer“* genannt —,

wird folgender Vertrag als Ergänzung zum bestehenden TA-Rahmenvertrag geschlossen:


Präambel
Der Auftraggeber ist eine private Bildungseinrichtung, die Lehrveranstaltungen für Studierende aus dem gesamten deutschsprachigen Raum zur beruflichen Weiterqualifizierung anbietet und durchführt. Der Auftragnehmer ist bereits als Dozent bei dem Auftraggeber tätig und hat mit diesem einen TA-Rahmenvertrag geschlossen. Der Auftraggeber beabsichtigt, den Auftragnehmer ergänzend mit der Durchführung von Online-Unterricht zu beauftragen. Es findet keine dauerhafte Aufzeichnung des Online-Unterrichts statt. Lediglich aus Gründen der technischen Verarbeitung der Übertragung werden Bild und Ton temporär zwischengespeichert. Dies gilt sowohl von Seiten des Auftraggebers als auch von Seiten des Auftragnehmers. Aufgrund dieses Vertrages soll der Auftragnehmer die Unterrichtseinheiten künftig auch als Online-Unterricht durchführen.


I. Vertragsgegenstand

1. Gegenstand dieses Vertrages ist die Ergänzung des mit dem Auftragnehmer bestehenden TA-Rahmenvertrags, um den Auftragnehmer zusätzlich zu Präsenzveranstaltungen auch zur Durchführung von Online-Unterricht zu beauftragen.

2. Regelungen des TA-Rahmenvertrags bleiben unberührt, soweit dieser Ergänzungsvertrag nichts anderes regelt.


II. Durchführung von Online-Unterricht

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die vereinbarten Lehrveranstaltungen als Präsenzveranstaltungen oder im Online-Format, d.h. live per Bild- und Tonübertragung über das Internet durchzuführen („Online- Unterricht“). Hierzu hat der Auftragnehmer den Online-Unterricht nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber in einem der von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Studios oder, soweit ein solches nicht verfügbar ist, an einem anderen geeigneten und mit dem Auftraggeber vorher schriftlich vereinbarten Ort abzuhalten.

2. Der Auftraggeber kann den Auftragnehmer in einem Einzelauftrag dazu beauftragen, einen neuen Lehrauftrag ausschließlich als Online-Unterricht durchzuführen.

3. Für die Durchführung des Online-Unterrichts hat der Auftragnehmer die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Software zu nutzen. Der Auftragnehmer erklärt sich einverstanden, die Software in eigener Verantwortung auf seinem Endgerät zu installieren.

4. Der Auftraggeber hat rechtzeitig sicherzustellen, dass die Studierenden der Lehrveranstaltung zur vereinbarten Zeit am Online-Unterricht teilnehmen können und die erforderlichen Unterlagen erhalten.

5. Die Zurverfügungstellung der erforderlichen technischen Ausstattung für die Durchführung des Online-Unterrichts (Kamera, Computer, Internetanschluss etc.) übernimmt der Auftraggeber auf seine Kosten, wenn der Auftragnehmer den Online-Unterricht nach vorheriger Abstimmung in einem von dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Studios durchführt. Im Übrigen, d.h. wenn kein Studio des Auftraggebers genutzt wird, ist der Auftragnehmer dazu verpflichtet, auf seine Kosten eine angemessene technische Ausstattung zur Durchführung des Online-Unterrichts bereitzustellen (z.B. bei einer Durchführung von zu Hause). Jegliche dadurch zusätzliche Kosten sind bereits durch die im Honorarvertrag vereinbarte Vergütung abgegolten. Die eigene technische Ausstattung des Auftragnehmers muss vom Auftraggeber geprüft und abgenommen werden. Hierbei hat der Auftragnehmer technische Anforderungen zum Senden aus dem Homeoffice zu beachten und beim Auftraggeber anzufordern.

6. Sofern der Online-Unterricht von einem anderen Ort als einem Studio des Auftraggebers abgehalten wird, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass der jeweilige Online-Unterricht ungestört und ohne Unterbrechung stattfinden kann. Dies erfolgt selbstverständlich unter Einhaltung der Lehrgangszeiten und Pausenregelungen.


III. Einräumung von Rechten

1. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber für die Vertragsdauer die für die Durchführung des Online-Unterrichts erforderlichen Nutzungsrechte ein. Dies beinhaltet die einfachen, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkten, übertragbaren, unterlizenzierbaren Nutzungsrechte sämtlicher im Unterricht präsentierten Inhalte sowie den dafür verwendeten oder zur Verfügung gestellten Unterlagen wie z.B. Bilder, Grafiken und sonstigen Lehrmittel, („Lehrmaterialien“). Die Nutzungsrechte umfassen insbesondere das Recht, den Online-Unterricht einschließlich ihrer Lehrmaterialien
  • öffentlich wiederzugeben, insbesondere Dritten (z.B. Studierenden im Online-Unterricht) über eine Software öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere im Internet, auch im Zusammenhang mit Veranstaltungen mit Kooperationspartnern des Auftraggebers;
  • vorzutragen oder vorzuführen;
  • insoweit zu bearbeiten oder umzugestalten, als dies technisch für die optimale Darstellung im Rahmen der vorgenannten Nutzungsrechte erforderlich ist.
2. Die Einräumung der Rechte ist mit der vereinbarten Vergütung abgegolten.

3. Der Auftragnehmer erteilt seine Einwilligung nach § 22 KunstUrhG.


IV. Rechtegarantien

1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die nach diesem Vertrag einzuräumenden oder zu übertragenden Rechte an den Lehrmaterialien bestehen und versichert, dass diese weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen oder mit Rechten Dritter belastet sind, auch Dritte nicht mit ihrer Wahrnehmung beauftragt sind.

2. Der Auftragnehmer versichert insbesondere, dass
  • er allein berechtigt ist, über das erforderliche Nutzungsrecht an den Lehrmaterialien zu verfügen;
  • er bisher keine den Rechtseinräumungen des Vertrages entgegenstehende Verfügungen getroffen hat;
  • der Inhalt oder Teile der Lehrmaterialien nicht widerrechtlich geschützten Werken anderer Urheber entnommen sind und zur Weiterverarbeitung, insbesondere zur Bearbeitung und öffentlichen Wiedergabe als Unterrichtsmaterial, geeignet sind bzw. deren Veröffentlichung keine Urheberrechte oder sonstigen Rechte Dritter verletzt. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer auf die Schrankenregelungen der §§ 60a bis 60h UrhG hin. Eine nach diesen Vorschriften erlaubte Nutzung ist nicht widerrechtlich im Sinne dieser Vereinbarung.
3. Soweit an den Lehrmaterialien Schutzrechte Dritter bestehen, hat der Auftragnehmer sicherzustellen, dass diese nur in zulässigem Umfang verwendet werden und hat den Auftraggeber auf das Bestehen der Rechte Dritter hinzuweisen. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber ein Quellenverzeichnis zur Verfügung zu stellen, das folgende Angaben enthält: Bezeichnung/Beschreibung des Werkes, Werkart, Name und Anschrift des Lizenzgebers, Umfang der erworbenen Nutzungsbefugnisse (Nutzungsarten; zeitlich, räumlich, exklusiv) bzw. urheberrechtliche Schranke, die die Verwendung des Werkes erlaubt.

4. Machen Dritte Schutzrechte an dem Lehrmaterial geltend, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich in Textform (Fax oder E-Mail ausreichend) zu unterrichten und dem Auftraggeber sämtliche Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, damit dieser sich gegen die geltend gemachten Rechte Dritter verteidigen kann.

5. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den< Auftraggeber wegen der Verletzung ihrer Rechte oder wegen Rechteverstößen geltend machen, sofern der Auftragnehmer diese zu vertreten hat. Der Auftragnehmer übernimmt diesbezüglich auch die Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung des Auftraggebers einschließlich sämtlicher Gerichts- und Anwaltskosten in gesetzlicher Höhe.


V. Haftung des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Regelungen.

2. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftraggeber nur für die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht). Das sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung Sie regelmäßig vertrauen dürfen. Die Haftung ist in diesem Fall summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Im Übrigen haftet der Auftraggeber im Falle leichter Fahrlässigkeit nicht.

3. Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftraggebers.


VI. Datenschutz

1. Der Auftragnehmer wird datenschutzrechtlich als eigenständiger Verantwortlicher und nicht im Auftrag des Auftraggebers tätig.

2. Der Auftragnehmer gewährleistet den Schutz der personenbezogenen Daten bei der Durchführung des Online-Unterrichts gemäß den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz. Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung des Online-Unterrichts insbesondere für den Schutz seiner Privatsphäre bzw. der Privatsphäre Dritter gemäß den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung) zu sorgen, z.B. durch das Einschalten eines Hintergrundfilters, das Anlegen eines gesonderten Nutzerkontos auf dem verwendeten Computer beim Teilen des Bildschirms. Der Auftragnehmer ist sich über die Risiken der Einblicke in seine privaten / sonstigen Räumlichkeiten bzw. seine Computerdaten beim Teilen des Bildschirmes bewusst.

3. Eine dauerhafte Aufzeichnung des Online-Unterrichts findet nicht statt. Lediglich aus Gründen der technischen Verarbeitung der Übertragung werden Bild und Ton temporär zwischengespeichert. Dies gilt sowohl von Seiten des Auftraggebers als auch von Seiten des Auftragnehmers.

4. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die für die Erfüllung dieses Vertrages sowie die zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlichen personenbezogenen Daten anzugeben.


VII. Schlussbestimmungen

1. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag einschließlich etwaiger in Bezug genommener Verträge entstehenden Streitigkeiten ist Hameln, es sei denn, es ist ein ausschließlicher gesetzlicher Gerichtsstand begründet.

3. Sollte eine der Bestimmungen dieses Ergänzungsvertrages ganz oder teilweise nichtig oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine Lücke in diesem Lizenzvertrag herausstellen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Für den Fall, dass eine Regelungslücke vorliegt, verpflichten sich die Parteien, die fehlende Bestimmung durch eine vertragliche Regelung zu ersetzen, die dem übereinstimmenden Willen der Parteien entspricht. Das Gleiche gilt, wenn eine Regelungslücke dadurch entsteht, dass eine Regelung nichtig oder undurchführbar ist und keine gesetzliche Regelung zum Füllen der Regelungslücke zur Verfügung steht.

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in diesem Vertrag die männliche Schreibweise gewählt.