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Tipps zur Prüfungsvorbereitung

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Überblick zur Prüfungsvorbereitung

Intensives Lernen ist das A und O. Eine effiziente Vorbereitung auf die schriftliche sowie mündliche Prüfung ist der Schlüssel zum Erfolg. Prüfungen sind jedoch immer auch Stresssituationen. Unsere Tipps können Ihnen helfen, die Nervosität und Anspannung in den Griff zu bekommen. Neben der Auseinandersetzung mit den prüfungsrelevanten Themen sind auch Dinge zu beachten, die Sie unbedingt vermeiden sollten. 
 

 
Schriftliche Pruefung1
In der Vorbereitungsphase. Beginnen Sie früh, so haben Sie genug Zeit für das intensive Lernen. Suchen Sie sich Mitstreiter und bilden Sie Lerngruppen. Machen Sie sich zunächst mit dem Prüfungsablauf gemäß der Prüfungsordnung vertraut. Informieren Sie sich über die zugelassenen Hilfsmittel und deren ordnungsgemäße Verwendung, beispielsweise Taschenrechner und Gesetzestexte. Beschäftigen Sie sich jedoch nicht bis zur letzten Minute mit dem Lernen. Unternehmen Sie am Tag vor der Prüfung entspannende Tätigkeiten und stellen Sie die notwendigen Hilfsmittel zusammen.
 

 
Am Prüfungstag. Seien Sie pünktlich und erscheinen Sie ausgeruht. Reisen Sie im Zweifel lieber früher an, als zu spät zu sein. Außerdem sollten Sie direkt vor der Prüfung keine Energy-Drinks oder stark aufputschende Mittel zu sich nehmen. Achten Sie darauf, sich den zeitlichen Rahmen gut einzuteilen. Unerlaubte Hilfsmittel, wie das Handy oder der Spickzettel, gelten als Täuschungsversuch. Riskieren Sie keinen Prüfungsausschluss. Am wichtigsten ist es, dass Sie positiv denken und sich nicht unter Druck setzen lassen. Sie sind gut vorbereitet.
Muendliche Pruefung1
 
 

Zugelassene Hilfsmittel

Bitte beachten Sie im Umgang mit Gesetzestexten, dass nur unkommentierte Fassungen verwendet werden dürfen.
Klebezettel, Unterstreichungen und Normenverweise sind gestattet.
Für die zugelassenen Gesetzestexte gilt bei Frühjahrsprüfungen jeweils der Rechtsstand vom 31. Dezember des Vorjahres und bei den Herbstprüfungen jeweils der Rechtsstand vom 1. Januar des laufenden Jahres. Für die Steuergesetze gilt jeweils mit Durchführungsverordnung für die Frühjahrsprüfung und Herbstprüfung der Rechtsstand vom 31. Dezember des Vorjahres.