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Förderprogramme

Landesförderungen für Teilnehmer

Rheinland-Pfalz (Aufstiegsbonus)

Maximale Förderhöhe
2.000 €
Zielgruppe
Personen mit Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort in Rheinland-Pfalz, die eine abgelegte Meisterprüfung oder eine gleichwertige Fortbildungsprüfung vorweisen können.
Förderfähige Kurse
Aufstiegsfortbildungen mit Abschluss auf Niveau 6 oder 7 (DQR) im gewerblich-technischen, kaufmännischen und landwirtschaftlichen Bereich.
 

 
Mit dem Aufstiegsbonus Rheinland-Pfalz erhalten Absolventen einen finanzielle Anerkennung für erfolgreich abgeschlossene Aufstiegsfortbildungen. Honoriert wird die erfolgreiche Weiterbildung mit 2.000 Euro.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Absolventen von Aufstiegsfortbildungen, die Ihren Abschluss auf Niveau 6 oder 7 (DQR) vor einer Industrie- und Handelskammer, einer Handwerkskammer oder einer Landwirtschaftskammer absolviert haben. Hauptwohnsitz oder Beschäftigungsort müssen in Rheinland-Pfalz sein.

Wie hoch kann die Förderung ausfallen?

Bei erfolgreichem Abschluss einer Aufstiegsfortbildung kann das Bundesland Rheinland-Pfalz einen Aufstiegsbonus von 2.000 € gewähren.

Wie sind die Voraussetzungen für eine Förderung?

  •  Der Abschluss muss auf dem Niveau 6 oder 7 des Deutschen Qualifikationsrahmens (DQR) sein und im gewerblich-technischen, kaufmännischen und oder landwirtschaftlichen Bereich gemacht werden. Die Aufstiegsfortbildungen zum Technischen Betriebswirt IHK, Betriebswirt IHK, Meister IHK, Fachwirt IHK, Industrietechniker IHK, Fachkaufmann IHK oder Berufspädagoge IHK am TA Bildungszentrum entsprechen diesem Bachelor- oder Master-Niveau.
  • Der Beschäftigungsort oder Hauptwohnsitz muss in Rheinland-Pfalz liegen.
  • Die Prüfung muss vor der zuständigen Kammer in Rheinland-Pfalz abgelegt worden sein, außer die jeweilige Prüfung wird dort nicht angeboten. Beschäftigungsort oder Hauptwohnsitz zum müssen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz liegen.
  • Oder der Beschäftigungsort und der Hauptwohnsitz liegen zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Rheinland-Pfalz, sofern die Prüfung in einem anderen Bundesland abgelegt worden ist, obwohl diese in Rheinland-Pfalz abgelegt werden kann.
  • Sofern die Fortbildungsprüfung nur außerhalb von Rheinland-Pfalz abgelegt werden konnte, wenden Sie sich bitte an die zuständige Kammer in Rheinland-Pfalz.

Wie beantrage ich die Förderung?

Für Prüfungen, die innerhalb von Rheinland-Pfalz abgelegt wurden, gilt:
Die Begünstigten werden von der IHK Pfalz ermittelt, festgestellt und informiert. Der Antrag auf Gewährung des Aufstiegsbonus I ist vollständig elektronisch auszufüllen und mit den zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen bis vier Monate nach dem Datum des Prüfungszeugnisses per Post bei der IHK Pfalz persönlich unterschrieben einzureichen.

Für Prüfungen, die außerhalb von Rheinland-Pfalz abgelegt wurden, gilt:
Personen, die vor einer anderen Kammer bzw. einer zuständigen Stelle in einem anderen Bundesland als Rheinland-Pfalz die Prüfung erfolgreich nach dem 1. Januar 2017 abgelegt haben, können bei der örtlich und fachlich zuständigen Kammer in Rheinland-Pfalz (IHK KoblenzIHK RheinhessenIHK Trier oder IHK Pfalz) einen Antrag auf Gewährung des Aufstiegsbonus I stellen. Der Antrag auf Gewährung des Aufstiegsbonus I ist vollständig elektronisch auszufüllen und mit den zur Überprüfung der Fördervoraussetzungen notwendigen Unterlagen bis zwölf Monate nach dem Datum des Prüfungszeugnisses per Post bei der IHK Pfalz persönlich unterschrieben einzureichen.

Wie verläuft die Abrechnung der Förderung?

Der Aufstiegsbonus wird von der jeweiligen zuständigen Kammer ausgezahlt, nachdem der Antrag bewilligt ist.
Bei Anträgen der IHK prüft diese nach Eingang Ihren Antrag. Die IHK entscheidet über diesen und teilt Ihnen das Antragsprüfungsergebnis mittels eines schriftlichen Zuwendungsbescheides per Post mit. Bei Vorliegen aller Voraussetzungen für die Gewährung zahlt sie Ihnen den Aufstiegsbonus aus. In der Regel erfolgt die Auszahlung frühestens vier Wochen nach Erhalt des schriftlichen Zuwendungsbescheides.